Baudenkmäler
Ob es sich bei einem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, entscheiden die jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften (Landesdenkmalschutzgesetz). Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeensembel als Baudenkmal klassifiziert, so können steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden.
Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990" (7.12.1989) wurden vom Gesetzgeber neue Fördervorschriften im Einkommensteuergesetz fixiert. Insbesondere werden dadurch Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten gefördert. Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Baudenkmale wird durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage erreicht. Baudenkmäler werden durch eine erhöhte Absetzung, eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, eine Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter und ein Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern gefördert.
Erhöhte Absetzung (§ 7i EStG) - Rechtslage bis zum 31.12.2003: Bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten sind im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden neun Jahren absetzbar. Das begünstigte Gebäude darf nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Rechtslage ab 1.1.2004 (Maßnahmen die nach dem 31.12.2003 begonnen haben.): Für die ersten 8 Jahre können nur noch 9 Prozent und für die folgenden vier Jahre nur noch 7 Prozent abgeschrieben werden.
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale (§ 10f EStG) Rechtslage bis 31.12.2003: Aufwendungen für das eigene genutzte Gebäude können im Jahr der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren zu 10 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden. Rechtslage ab 1.1.2004: Der Sonderausgabenabzug kann für 10 Jahre genutzt werden und beträgt nur noch 9 Prozent der begünstigten Aufwendungen. Daher können nur noch 90 Prozent der Aufwendungen steuermondernd abgesetzt werden.
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG) Rechtslage bis zum 31.12.2003: Gefördert werden Kulturgüter die weder zu eigenen Wohnzwecken noch zu Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bis zu 10 Prozent der Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden. Rechtslage ab dem 1.1.2004: Für 10 Jahre können jährlich 9 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (§ 11b EStG). Der Erhaltungsaufwand kann sofort in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Praxistipp:
Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bzw. Kulturgütern sollten vor Beginn mit der jeweiligen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Denn eine steuerliche Förderung wird nur für denkmalschutznotwendige Aufwendungen gewährt. Diese sollte bereits vor Beginn der Baumaßnahmen von der Denkmalbehörde beziffert werden.


